Anforderungswerte

Anforderungswerte für Pestizide

In der Schweizer Gewässerschutzverordnung (GSchV) sind die Anforderungswerte für alle Pestizide, die in Biozidprodukten oder Pflanzenschutzmitteln eingesetzt werden, festgehalten. Für Oberflächengewässer sind 19 Pestizide mit substanzspezifischen, ökotoxikologisch begründeten Anforderungen geregelt. In Gewässern, die der Trinkwassernutzung dienen, gelten diese Werte nur, soweit sie die Anforderung von 0,1 μg/L nicht überschreiten. Für alle nicht spezifisch geregelten organischen Pestizide gilt die Anforderung von 0,1 μg/L. Für Grundwasser für die Trinkwassergewinnung gilt für alle organischen Pestizide ein Anforderungswert von 0,1 μg/L. Werden diese Werte überschritten, müssen die Behörden Massnahmen prüfen. Für Trinkwasser gilt gemäss der Trink-, Bade- und Duschwasserverordnung (TBDV) der generelle Anforderungswert von 0,1 μg/L. Im Trinkwasser dürfen auch als humantoxikologisch relevant eingestufte Abbauprodukte (Metaboliten) von Pestiziden nur in Konzentrationen unter 0,1 μg/L enthalten sein. In der Summe aller Pestizide darf die Anforderung von 0,5 μg/L nicht überschritten werden. [1]

Anforderungswerte aus der Zulassung

Für Pestizide gibt es je nach Verwendung zwei unterschiedliche Zulassungssysteme. Die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln ist in der «Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln», kurz: Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV) geregelt. Die Zulassung von Bioziden in der Biozidprodukteverordnung (VBP). Unter beiden Systemen muss vor der Zulassung eines Wirkstoffs beurteilt werden, ob durch die vorgesehene Verwendung eine Gefahr für Mensch und Umwelt besteht. Dabei werden jedoch unterschiedliche Methoden zur Bestimmung des jeweiligen Anforderungswertes für oberirdische Gewässer verwendet. Die Methodik unter der VBP zur Bestimmung der «predicted no effect concentration» (PNEC) ist nahezu identisch mit jener zur Herleitung von Umweltqualitätskriterien. Die Beurteilungswerte im Rahmen der PSMV werden hingegen nach einer abweichenden Methodik hergeleitet. Die resultierenden RAC-Werte (für «Regulatory Acceptable Concentrations») können z.B. Effekte auf die Gewässerorganismen akzeptieren, wenn sich die Lebensgemeinschaften innerhalb weniger Wochen wieder erholen können. Es können also höhere Werte für zulässig erklärt werden als in der Gewässerbeurteilung. Ausserdem arbeitet die Pflanzenschutzmittelzulassung mit (vorhergesagten) Spitzenkonzentrationen, die nach einer Applikation im Gewässer auftreten können. Das erschwert ein Überprüfen von RAC-Werten aus der Zulassung mit effektiv im Gewässer gemessenen Konzentrationen. Denn in der praktischen Gewässerüberwachung werden keine kurzzeitig auftretenden Spitzenkonzentrationen erfasst. Dies ist analytisch sehr aufwändig, und zurzeit ist es noch nicht möglich, eine breite Palette von Pestizidwirkstoffen über mehrere Monate in der dazu nötigen hohen zeitlichen Auflösung zu messen. Zurzeit ist der Bund daran, das ganze Zulassungsverfahren zu überprüfen und Vorschläge zur Optimierung zu erarbeiten. [2]