Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Eawag für Forschungs- und Dienstleistungsverträge

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungsteilnahme bei der Eidgenössischen Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz (Eawag)

Geltungsbereich

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungsteilnahme der Eawag regeln die Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden und der Veranstalterin (Eawag) und sind ein Bestandteil der Buchungsbestätigung. Diese AGB sind für jede Art des Vertragsabschlusses für Veranstaltungsteilnahmen gültig.
Durch Anklicken der Checkbox bei Online-Buchungen oder durch Ankreuzen der entsprechenden Box auf dem Anmeldeformular: „Ich habe die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen und akzeptiert“ erklärt der Kunde seine Zustimmung zu den AGB.
Die AGB sind in der männlichen Form gehalten. Alle Rollen und Personenbezeichnungen beziehen sich jedoch sowohl auf Männer wie auch auf Frauen.

Veranstaltungen

1. Vertragsabschluss, weitere Teilnehmende, Bezahlung

1.1 Die schriftliche oder online Anmeldung ist für den Kunden verbindlich. Der Vertrag zwischen dem Kunden und der Veranstalterin kommt mit der vorbehaltlosen Annahme der Anmeldung zustande. Reserviert der Kunde für weitere Teilnehmende, so steht er für deren Vertragspflichten (insbesondere die Bezahlung der Teilnahmegebühr) wie für seine eigenen Verpflichtungen ein.
1.2 Der Eingang der Anmeldung wird von der Veranstalterin schriftlich bestätigt. Mit der Bestätigung wird die Anmeldung für den Teilnehmer rechtsverbindlich.
1.3 Bei begrenzter Teilnehmerzahl werden die Anmeldungen in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.
1.4 Die Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung im Prospekt oder Internet. Sonderwünsche sind nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von der Buchungsstelle schriftlich und vorbehaltlos bestätigt worden sind.
1.5 Der gesamte Betrag ist online direkt bei der Buchung mittels Kreditkarte zahlbar, bei jeder anderen Form der Buchung 30 Tage nach Erhalt der Rechnung.

2. Annullierung durch den Teilnehmer

2.1 Eine Annullierung durch den Teilnehmer hat schriftlich (auch elektronisch per E-Mail) zu erfolgen. Es gelten folgende Bestimmungen:

  • Als Abmeldezeitpunkt gilt der Eingang des Stornierungsschreibens bei der Veranstalterin. Massgebend zur Berechnung der Fristen ist das Eintreffen der schriftlichen Mitteilung bei der Veranstalterin; beim Eintreffen an Wochenenden oder Feiertagen ist der nächstfolgende Arbeitstag massgebend. Im Zweifelsfall ist der Teilnehmer für die Zustellung der Annullierung nachweispflichtig.
  • Gerne akzeptiert die Veranstalterin einen Ersatzteilnehmer, welcher die Teilnahmevoraussetzungen der Veranstaltung erfüllt. Der ursprünglich angemeldete Teilnehmer bleibt jedoch der Veranstalterin so lange verpflichtet, bis der Ersatzteilnehmer den Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis vollumfänglich nachgekommen ist.

Es gelten die folgenden Konditionen:

Zeitpunkt der Abmeldung

Annullierungskosten (in % des Rechnungsbetrages*)

Vor Ablauf der Anmeldefrist, falls vorgegeben, sonst wie folgt:

kostenfrei

Ab 10 bis 6 Arbeitstage vor Beginn

50%

Ab 5 Arbeitstage vor Beginn

100%

* Bei einer reduzierten Gebühr (z.B. für Studierende) ist eine kostenfreie Annullierung nur vor Ablauf der  Anmeldefrist möglich. Danach ist der volle Betrag geschuldet.

In folgenden weiteren Situationen erfolgt keine Rückerstattung der Veranstaltungsgebühren:

  • Nichterscheinen
  • Teil-Bezug der Veranstaltungsleistungen
  • Veranstaltungsabbruch durch Teilnehmende
  • Nichterscheinen wegen Unfall/Krankheit ohne Vorlage eines Arztzeugnisses

Wird ein Arztzeugnis eingereicht, wird der bezahlte Preis vollumfänglich zurückerstattet. Bei Todesfall einer nahestehenden Person wird nach Vorlage einer offiziellen Bescheinigung der bezahlte Preis vollumfänglich zurückerstattet.

3. Preise

Alle Preise verstehen sich inklusive der gesetzlich vorgeschriebenen MWSt.

4. Durchführung und Absage der Veranstaltung

4.1 Änderungen des Veranstaltungsprogramms bleiben vorbehalten.
4.2 Die Veranstalterin behält sich das Recht vor, die Veranstaltung an einen anderen Ort zu verlegen, auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben oder nicht durchzuführen, wenn die jeweilige Mindestteilnehmerzahl nicht rechtzeitig erreicht ist. Die Absage bzw. Verschiebung einer Veranstaltung erfolgt schriftlich bis spätestens 3 Arbeitstage vor Beginn.
Regressansprüche können keine geltend gemacht werden. Allfällige Vorauszahlungen werden zurückerstattet. Ein Anspruch auf Verzinsung des Rückzahlungsbetrages besteht nicht.
4.3 Kann eine Veranstaltung infolge unverschuldeten Ausfalls von Dozenten / Referenten kurzfristig nicht durchgeführt werden, erklärt der anwesende Vertreter der Veranstalterin, dass die Veranstaltung nicht durchgeführt werden kann.
4.4 Sollten zwingende Gründe, wie höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Unruhen, Streiks, staatliche Massnahmen, Epidemien usw. die sichere Durchführung der Veranstaltung erheblich erschweren oder verhindern, informiert die Veranstalterin den Teilnehmer über die Veranstaltungsabsage so rasch als möglich.
4.5 Ersatzveranstaltung:
In beiden Fällen (4.3, 4.4) ist die Veranstalterin bemüht, dem Teilnehmer eine gleichwertige Ersatzveranstaltung anzubieten. Kann der Teilnehmer nicht an der Ersatzveranstaltung teilnehmen werden die bezahlten Beträge rückerstattet. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

5. Haftung und Versicherung

Die Eawag übernimmt keine Haftung für jegliche Sach- und Personenschäden vor, während und nach der Veranstaltung. Der Kunde ist selbstständig für eine ausreichende Sach- sowie Kranken- und Unfallversicherung verantwortlich. Für Diebstahl und Verlust von Gegenständen kann die Eawag nicht haftbar gemacht werden.

6. Urheberrechte

Die Veranstaltungsunterlagen sind urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung, Verbreitung oder anderweitige Nutzung der Unterlagen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Eawag gestattet.

7. Datenschutz

7.1 Die Eawag schützt personenbezogene Daten. Sie behandelt die von Teilnehmern überlassenen Daten vertraulich und nutzt sie unter Einhaltung der Datenschutz-Bestimmungen.
7.2 Die vom Teilnehmer übermittelten Personendaten (alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen) werden durch die Eawag im Kursmanagement-System gespeichert und zum Zwecke der Leistungserbringung und Abrechnung verarbeitet, genutzt und soweit notwendig, an dafür Beauftragte weitergegeben.
7.3 Der Teilnehmer akzeptiert, dass die Kontaktdaten gemäss der Anmeldung in einer den Teilnehmenden zugänglichen Liste erscheinen.
7.4 Soweit vom Teilnehmer nicht anders angegeben, wird die Eawag den Teilnehmer zukünftig über Veranstaltungen informieren bzw. auch per E-Mail, Briefpost oder Telefon kontaktieren.
7.5 Der Teilnehmer kann jederzeit seine Einwilligung zur Bearbeitung von Personendaten widerrufen oder Änderungen bzw. eine Löschung beantragen.

8. Foto- und Filmaufnahmen, Veröffentlichungen

8.1 Die Eawag behält sich das Recht vor, während der Veranstaltung Foto- und Filmaufnahmen anzufertigen und unentgeltlich in Eawag Broschüren, Publikationen und sonstigen Veröffentlichungen (z.B. Webseite) zu verwenden.
8.2 Veröffentlichungen jeglicher Art durch den Teilnehmer, in denen auf die Veranstaltung hingewiesen wird, sind der Eawag vorher zur Kenntnisnahme und Genehmigung einzureichen.

9. Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser AGB nichtig oder rechtsunwirksam sein, gelten die übrigen Bestimmungen weiter. In diesem Falle werden nichtige oder rechtsunwirksame Bestimmungen durch rechtswirksame ersetzt, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen jenen der unwirksamen so nahe kommen wie rechtlich möglich.

10. Anwendbares Recht / Gerichtsstand

Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht. Gerichtsstand ist der Hauptsitz der Eawag.

Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung,  Abwasserreinigung und Gewässerschutz (Eawag)
Überlandstrasse 133
CH-8600 Dübendorf / Schweiz

Tel       +41 (0)58 765 55 11
Fax      +41 (0)58 765 50 28
E-Mail  info@eawag.ch

Stand: Dübendorf, März 2018

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Bundes für die Beschaffung von Gütern

1 Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen für die Beschaffung von Gütern (inkl. allfälliger Montage).
1.2 Wer der Käuferin ein Angebot einreicht (Verkäuferin), akzeptiert damit vorliegende AGB. Die Parteien können Abweichungen schriftlich im Vertrag vereinbaren, soweit sie sachlich gerechtfertigt sind.

2 Angebot

2.1 Das Angebot wird gestützt auf die Offertanfrage der Käuferin erstellt.
2.2 Die Verkäuferin weist im Angebot die Mehrwertsteuer und die Transportkosten separat aus.
2.3 Das Angebot einschliesslich allfälliger Demonstration erfolgt unentgeltlich, sofern in der Offertanfrage nichts Anderes vermerkt ist.
2.4 Das Angebot ist während der in der Offertanfrage genannten Frist verbindlich. Fehlt eine entsprechende Angabe, so gilt eine Frist von sechs Monaten ab Offerteingang.

3 Beizug Dritter

Zieht die Verkäuferin zur Vertragserfüllung Dritte bei (z.B. Zulieferanten, Subunternehmer), überbindet sie diesen die Pflichten aus den Ziffern 4 (Arbeitsschutzbestimmungen, Arbeitsbedingungen, Lohngleichheit und Umweltrecht), 13 (Geheimhaltung) und 14 (Datenschutz und Datensicherheit). Sie bleibt für die vertragsgemässe Leistungserbringung durch die beigezogenen Dritten verantwortlich.

4 Arbeitsschutzbestimmungen, Arbeitsbedingungen, Lohngleichheit und Umweltrecht

4.1 Für die im Rahmen der Vertragserfüllung in der Schweiz zu erbringenden Leistungen hält die Verkäuferin die am Ort der Leistung massgeblichen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen, die Melde- und Bewilligungspflichten nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 gegen Schwarzarbeit (BGSA)1 sowie die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit ein. Als Arbeitsbedingungen gelten die Gesamt- und die Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die tatsächlichen orts- und berufsüblichen Arbeitsbedingungen.
4.2 Für die im Rahmen der Vertragserfüllung im Ausland zu erbringenden Leistungen hält die Verkäuferin die entsprechenden Bestimmungen, die am Ort der Leistungserbringung gelten, mindestens aber die Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) gemäss Anhang 6 BöB2 ein.
4.3 Entsendet die Verkäuferin Arbeitnehmende aus dem Ausland in die Schweiz, um die Leistung aus- zuführen, so sind die Bestimmungen des Entsendegesetzes3 vom 8. Oktober 1999 einzuhalten.
4.4 Für die im Rahmen der Vertragserfüllung in der Schweiz zu erbringenden Leistungen hält die Verkäuferin die am Ort der Leistung massgeblichen Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts ein; namentlich das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)4, das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG)5, das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG)6, das Waldgesetz (WaG)7 und das Chemikaliengesetz (ChemG)8 sowie die darauf basierenden Verordnungen.
4.5 Für Leistungen, die im Rahmen der Vertragserfüllung im Ausland erbracht werden, hält die Verkäuferin die am Ort der Leistung geltenden Umweltschutzbestimmungen ein, mindestens aber die für ihre Leistung relevanten Umweltabkommen gemäss Anhang 2 VöB9.
4.6 Die Verkäuferin ist verpflichtet, die Anforderungen gemäss den Ziffern 4.1 bis 4.5 hiervor vertraglich auf ihre Subunternehmerinnen zu überbinden.
4.7 Verletzt die Verkäuferin direkt oder eine von ihr beigezogene Dritte Pflichten aus der vorliegenden Ziffer 4, so schuldet sie eine Konventionalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft. Diese beträgt 10% der vereinbarten maximalen Gesamtvergütung inkl. optionale Leistungen bzw. im Falle von Dauerverträgen der für die folgenden 12 Monate vereinbarten Vergütung, bei kürzerer Restlaufzeit der Vergütung der vergangenen 12 Monate, mindestens jedoch CHF 3'000 je Verletzungsfall, insgesamt aber höchstens CHF 100'000 pro Vertrag; im Falle eines Rahmenvertrags gilt diese Obergrenze einmalig für das gesamte Vertragsverhältnis. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit die Verkäuferin nicht von der Einhaltung vertraglicher Pflichten und wird an allfällige Schadenersatzforderungen angerechnet.

5 Erfüllungsort und Gefahrtragung

5.1 Die Käuferin bezeichnet den Erfüllungsort.
5.2 Nutzen und Gefahr gehen am Erfüllungsort auf die Käuferin über.

6 Materiallieferung, Vorlagen und Betriebsmittel

6.1 Materiallieferung: Liefert die Käuferin der Verkäuferin zur Vertragserfüllung benötigtes Material, so verbleibt dieses im Eigentum der Käuferin. Es ist als solches zu bezeichnen und auszuscheiden. Die Verkäuferin unterzieht das Material beim Eingang einer Kontrolle. Festgestellte Schäden sind der Käuferin unverzüglich schriftlich zu melden.
6.2 Vorlagen und Betriebsmittel: Stellt die Käuferin der Verkäuferin für die Erstellung des Angebotes oder die Vertragserfüllung Vorlagen oder Betriebsmittel zur Verfügung, so dürfen diese ausschliesslich zu diesem Zweck verwendet werden. Sie verbleiben im Eigentum der Käuferin, sind von der Verkäuferin als solches zu bezeichnen, sorgfältig aufzubewahren und auf Verlangen zurückzugeben.

7 Importvorschriften

Die Verkäuferin gewährleistet die Einhaltung allfälliger Exportbeschränkungen und Importvorschriften vom Herkunfts- bis zum Lieferort gemäss Vertrag. Die Verkäuferin informiert die Käuferin schriftlich über Exportbeschränkungen des Herkunftslandes.

8 Übergabe und Montage

8.1 Die Übergabe der Güter erfolgt gegen Unterzeichnung des Lieferscheines am bezeichneten Erfüllungsort gemäss Ziffer 5.
8.2 Bildet die Montage der Güter ebenfalls Gegenstand des Vertrages, gewährt die Käuferin der Verkäuferin den hierfür notwendigen Zugang zu ihren Räumlichkeiten.
8.3 Die Verkäuferin hält die betrieblichen Vorschriften der Käuferin ein, insbesondere die Sicherheitsbestimmungen und die Hausordnung.
8.4 Die Käuferin prüft den Kaufgegenstand unverzüglich, spätestens aber innert 30 Tagen nach Ablieferung.

9    Vergütung

9.1 Die Verkäuferin erbringt die Leistungen zu Festpreisen.
9.2 Die Vergütung gilt alle Leistungen ab, die zur gehörigen Vertragserfüllung notwendig sind. Sie umfasst insbesondere alle vertraglich vereinbarten Nebenleistungen, Material-, Verpackungs-, Trans- port- und Versicherungskosten, die Übertragung bzw. Nutzung von Rechten, Dokumentation, Sekretariats- und Infrastrukturkosten (Gemeinkosten), Sozialleistungen, Spesen, Gebühren und öffentliche Abgaben. Eine geschuldete Mehrwert- bzw. Einfuhrsteuer ist zusammen mit der Vergütung geschuldet, ist jedoch in Angebot, Vertrag und Rechnung stets separat auszuweisen.
9.3 Die Verkäuferin stellt Rechnung gemäss Zahlungsplan. Sofern ein solcher nicht vereinbart wurde, erfolgt die Rechnungsstellung nach Erbringung aller Leistungen. Mangels anderer Abrede erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der korrekt gestellten Rechnung.
9.4 Für Beschaffungen der zentralen Bundesverwaltung10 ist die Verkäuferin verpflichtet, der Käuferin eine elektronische Rechnung11 zuzustellen, sofern der Vertragswert den Betrag von CHF 5‘000 (exkl. MWST) übersteigt. Die Käuferin bezeichnet die Zustellungsmöglichkeiten.

10 Verzug

10.1 Hält die Verkäuferin fest vereinbarte Termine (Verfalltagsgeschäfte) nicht ein, so kommt sie ohne weiteres in Verzug, in den übrigen Fällen durch Mahnung.
10.2 Kommt die Verkäuferin in Verzug, so schuldet sie eine Konventionalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft. Diese beträgt pro angebrochenem, verspätetem Kalendertag 1‰, insgesamt pro Vertrag und Verzugsfall aber höchstens 10% der maximalen Gesamtvergütung inkl. optionale Leistungen bzw. im Falle von Dauerverträgen der für die folgenden 12 Monate vereinbarten Vergütung, bei kürzerer Restlaufzeit zu Verzugsbeginn der Vergütung der vergangenen 12 Monate. Sie ist auch dann geschuldet, wenn die Leistungen unter entsprechendem Vorbehalt angenommen werden. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Einhaltung vertraglicher Pflichten und wird an allfällige Schadenersatzforderungen angerechnet.

11 Haftung

11.1 Die Parteien haften für alle Schäden, die sie der anderen Partei verursachen, sofern sie nicht beweisen, dass sie kein Verschulden trifft. Ausgeschlossen ist die Haftung für entgangenen Gewinn.
11.2 Die Parteien haften für das Verhalten ihrer Hilfspersonen und beigezogener Dritter (z. B. Zulieferanten, Subunternehmer) wie für ihr eigenes.

12 Gewährleistung

12.1 Die Verkäuferin gewährleistet als Spezialistin und in Kenntnis des Verwendungszwecks der gelieferten Ware, dass die Güter die zugesicherten Eigenschaften haben, die gesetzlichen Vorschriften erfüllen und keine körperlichen oder rechtlichen Mängel aufweisen, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigen.
12.2 Liegt ein Mangel vor, hat die Käuferin die Wahl:

  • einen dem Minderwert entsprechenden Abzug von der Vergütung zu machen,
  • vom Vertrag zurückzutreten,
  • die mängelfreie Ware oder
  • die Nachbesserung zu verlangen.

12.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Ablieferung bzw. allfälliger Montage der Güter. Festgestellte Mängel rügt die Käuferin sofort schriftlich.
12.4 Müssen während der Gewährleistungsfrist Mängel behoben oder Teile ersetzt werden, so beginnt für die betroffenen Komponenten ab dem Zeitpunkt der Behebung oder Ersetzung die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.

13 Geheimhaltung

13.1 Die Parteien behandeln alle Tatsachen und Informationen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind und an denen aufgrund ihrer Natur nach Treu und Glauben ein Geheim- haltungsinteresse besteht. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Informationen vertraulich zu behandeln. Die Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsschluss und dauert nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
13.2 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für die Käuferin, soweit sie zur Veröffentlichung folgender Tatsachen und Informationen verpflichtet ist: Name und Adresse der Verkäuferin, Gegenstand und Auftragswert der Beschaffung, das durchgeführte Vergabeverfahren, das Datum des Vertragsschlusses und des Vertragsbeginns sowie der Zeitraum der Auftragsausführung. Vorbehalten bleiben zwingende Offenlegungspflichten des schweizerischen Rechts (z.B. nach BGÖ12, BöB13, VöB14).
13.3 Ohne schriftliche Einwilligung der Käuferin darf die Verkäuferin mit der Tatsache, dass eine Zusammenarbeit mit der Käuferin besteht oder bestand, nicht werben und die Käuferin auch nicht als Referenz angeben.
13.4 Verletzt eine der Parteien die vorstehenden Geheimhaltungspflichten, so schuldet sie der anderen eine Konventionalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft. Diese beträgt je Verletzungsfall 10% der vereinbarten maximalen Gesamtvergütung inkl. optionale Leistungen bzw. im Falle von Dauerverträgen der für die folgenden 12 Monate vereinbarten Vergütung, bei kürzerer Restlaufzeit der Vergütung der vergangenen 12 Monate, insgesamt aber höchstens CHF 50'000 pro Fall. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Einhaltung vertraglicher Pflichten und wird an allfällige Schadenersatzforderungen angerechnet.
13.5 Unabhängig von diesen Geheimhaltungsvereinbarungen können die Verkäuferin und für sie handelnde Personen als Hilfspersonen einer Behörde qualifiziert werden und damit dem Amtsgeheimnis unterstehen. Dessen Verletzung ist gemäss Art. 320 StGB15 strafbar.

14 Datenschutz und Datensicherheit

14.1 Die Parteien verpflichten sich, die Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung einzuhalten und die im Rahmen der Vertragsabwicklung anfallenden Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter wirksam zu schützen.
14.2 Werden der Verkäuferin im Rahmen der Vertragserfüllung Daten der Käuferin zur Verfügung gestellt, so ist die Verkäuferin verpflichtet, diese nach Beendigung des Vertrages zurückzugeben sowie sowohl auf Primär- als auch auf Sekundärmedien (Test- oder Backup-Medien etc.) unwiderruflich zu löschen oder zu vernichten. Die Löschung bzw. Vernichtung der Daten erfolgt nach dem aktuell anerkannten Stand der Technik und wird der Käuferin auf Anfrage schriftlich bestätigt. Die Rückgabe bzw. Löschung oder Vernichtung der Daten hat innert 30 Tagen nach Beendigung des Vertrages zu erfolgen. Ist eine Löschung der Daten auf Backup-Medien nicht möglich, sind die Backups nach dem anerkannten Stand der Technik zu schützen und spätestens innert Jahresfrist zu löschen bzw. vernichten. Unterliegt die Verkäuferin einer gesetzlichen Aufbewahrungspflicht, so hat die Rückgabe bzw. Löschung oder Vernichtung der dieser Aufbewahrungspflicht unterstehenden Daten innert 30 Tagen nach deren Ablauf zu erfolgen.
14.3 Ein allfälliges Recht der Käuferin zur Auditierung der Sicherheitsmassnahmen der Verkäuferin betreffend Datenschutz und Datensicherheit bildet Gegenstand einer separaten vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien.

15 Abtretung und Verpfändung

Die Verkäuferin darf Forderungen gegenüber der Käuferin ohne deren schriftliche Zustimmung we- der abtreten noch verpfänden.

16 Vertragsänderungen, Widersprüche und Teilungültigkeit

16.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie dessen Aufhebung bedürfen der Schriftform.
16.2 Bei Widersprüchen unter den Bestimmungen gilt folgende Rangfolge: Vertragsurkunde, AGB, Offertanfrage, Angebot.
16.3 Erweisen sich einzelne Bestimmungen des Vertrages als ungültig oder rechtswidrig, so wird die Gültigkeit des Vertrages davon nicht berührt. Die betreffende Bestimmung soll in diesem Fall durch eine wirksame, wirtschaftlich möglichst gleichwertige Bestimmung ersetzt werden. Gleiches gilt im Falle einer Vertragslücke.

17 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

17.1 Auf das Vertragsverhältnis ist ausschliesslich das materielle schweizerische Recht anwendbar.
17.2 Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht)16 werden wegbedungen.
17.3 Handelt es sich bei der Käuferin um eine Einheit der zentralen Bundesverwaltung oder eine Einheit der dezentralen Bundesverwaltung ohne Rechtspersönlichkeit, ist ausschliesslicher Gerichtsstand Bern, in den übrigen Fällen der Sitz der Käuferin.

Beschaffungskonferenz des Bundes (BKB)
Ausgabe: September 2016
Stand Januar 2024

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Bundes für Dienstleistungsaufträge

1 Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen über Dienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Beratung, Planung, Unterstützung und Schulung (ausgenommen Baudienstleistungen).
1.2 Wer der Auftraggeberin ein Angebot einreicht (Auftragnehmerin), akzeptiert damit vorliegende AGB. Die Parteien können Abweichungen schriftlich im Vertrag vereinbaren, soweit sie sachlich gerechtfertigt sind.

2 Angebot

2.1 Das Angebot wird gestützt auf die Offertanfrage der Auftraggeberin erstellt.
2.2 Die Auftragnehmerin weist im Angebot die Mehrwertsteuer separat aus.
2.3 Das Angebot einschliesslich allfällige Präsentationen erfolgt unentgeltlich, sofern in der Offertanfrage nichts Anderes vermerkt ist.
2.4 Das Angebot ist während der in der Offertanfrage genannten Frist verbindlich. Fehlt eine entsprechende Angabe, so gilt eine Frist von drei Monaten ab Offerteingang.

3 Ausführung

3.1 Die Auftragnehmerin verpflichtet sich als Spezialistin zu einer sorgfältigen, getreuen und sachkundigen Vertragserfüllung. Sie garantiert, dass alle erbrachten Leistungen den vertraglichen Bedingungen und Spezifikationen sowie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
3.2 Die Auftragnehmerin informiert die Auftraggeberin regelmässig über den Fortschritt der Arbeiten und zeigt ihr sofort schriftlich alle Umstände an, welche die vertragsgemässe Erfüllung beeinträchtigen oder gefährden.
3.3 Der Auftraggeberin steht jederzeit ein Kontroll- und Auskunftsrecht über alle Teile des Auftrags zu.
3.4 Ohne schriftliche Vollmacht ist die Auftragnehmerin zur Vertretung der Auftraggeberin nicht ermächtigt; sie darf die Auftraggeberin gegenüber Dritten nicht verpflichten.

4 Einsatz von Mitarbeitenden

4.1 Die Auftragnehmerin setzt nur sorgfältig ausgewählte und gut ausgebildete Mitarbeitende ein, die über die erforderlichen Bewilligungen verfügen. Sie ersetzt auf Verlangen der Auftraggeberin innert nützlicher Frist Mitarbeitende, welche nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen oder sonst wie die Vertragserfüllung beeinträchtigen oder gefährden.
4.2 Die Auftragnehmerin tauscht die eingesetzten Mitarbeitenden nur mit schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin aus.

5 Beizug Dritter

5.1 Die Auftragnehmerin darf für die Erbringung ihrer Leistungen Dritte (z. B. Zulieferanten, Subunternehmer, Substituten) nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin beiziehen. Sie bleibt für die vertragsgemässe Leistungserbringung durch die bei- gezogenen Dritten verantwortlich.
5.2 Die Auftragnehmerin überbindet beigezogenen Dritten die Pflichten aus den Ziffern 4 (Einsatz von Mitarbeitenden), 6 (Arbeitsschutzbestimmungen, Arbeitsbedingungen Lohngleichheit und Umweltrecht), 12 (Geheimhaltung) und 13 (Datenschutz und Datensicherheit).

6 Arbeitsschutzbestimmungen, Arbeitsbedingungen Lohngleichheit und Umweltrecht

6.1 Für die im Rahmen der Vertragserfüllung in der Schweiz zu erbringenden Leistungen hält die Auftragnehmerin die am Ort der Leistung massgeblichen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen, die Melde- und Bewilligungspflichten nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 gegen Schwarzarbeit (BGSA)1 sowie die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit ein. Als Arbeitsbedingungen gelten die Gesamt- und Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die tatsächlichen orts- und berufsüblichen Arbeitsbedingungen.
6.2 Für die im Rahmen der Vertragserfüllung im Ausland zu erbringenden Leistungen hält die Auftragnehmerin die entsprechenden Bestimmungen, die am Ort der Leistungserbringung gelten, mindestens aber die Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) gemäss Anhang 6 BöB2 ein.
6.3 Entsendet die Auftragnehmerin Arbeitnehmende aus dem Ausland in die Schweiz, um die Leistung auszuführen, so sind die Bestimmungen des Entsendegesetzes3 vom 8. Oktober 1999 einzuhalten.
6.4 Für die im Rahmen der Vertragserfüllung in der Schweiz zu erbringenden Leistungen hält die Auftragnehmerin die am Ort der Leistung massgeblichen Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts ein; namentlich das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)4, das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG)5, das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG)6, das Waldgesetz (WaG)7 und das Chemikaliengesetz (ChemG)8 sowie die darauf basierenden Verordnungen.
6.5 Für Leistungen, die im Rahmen der Vertragserfüllung im Ausland erbracht werden, hält die Auftragnehmerin die am Ort der Leistung geltenden Umweltschutzbestimmungen ein, mindestens aber die für ihre Leistung relevanten Umweltabkommen gemäss Anhang 2 VöB9.
6.6 Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, die Anforderungen gemäss den Ziffern 6.1 bis 6.5 hiervor vertraglich auf die Subunternehmerinnen zu überbinden.
6.7 Verletzt die Auftragnehmerin direkt oder eine von ihr beigezogene Dritte Pflichten aus der vorliegenden Ziffer 6, so schuldet sie eine Konventionalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft. Diese beträgt 10% der vereinbarten maximalen Gesamtvergütung inkl. optionale Leistungen bzw. im Falle von Dauerverträgen der für die folgenden 12 Monate vereinbarten Vergütung, bei kürzerer Restlaufzeit der Vergütung der vergangenen 12 Monate, mindestens jedoch CHF 3'000 je Verletzungsfall, insgesamt aber höchstens CHF 100'000 pro Vertrag; im Falle eines Rahmenvertrags gilt diese Obergrenze einmalig für das gesamte Vertragsverhältnis. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit die Auftragnehmerin nicht von der Einhaltung vertraglicher Pflichten und wird an allfällige Schadenersatzforderungen angerechnet.

7 Vergütung

7.1 Die Auftragnehmerin erbringt die Leistungen:
  a. nach Aufwand mit oberer Begrenzung der Vergütung (Kostendach); oder
  b. zu Festpreisen.
7.2 Die vertraglich festgelegte Vergütung gilt alle Leistungen ab, die zur gehörigen Vertragserfüllung notwendig sind. Sie umfasst insbesondere alle vertraglich vereinbarten Nebenleistungen, Material-, Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten, die Übertragung bzw. Nutzung von Rechten, Dokumentation, Sekretariats- und Infrastrukturkosten (Gemeinkosten), Sozialleistungen Spesen, Gebühren und öffentliche Abgaben. Eine geschuldete Mehrwert- bzw. Einfuhrsteuer ist zusammen mit der Vergütung geschuldet, ist jedoch in Angebot, Vertrag und Rechnung stets separat auszuweisen.
7.3 Die Auftragnehmerin stellt Rechnung gemäss Zahlungsplan. Sofern ein solcher nicht vereinbart wurde, erfolgt die Rechnungsstellung nach Erbringung aller Leistungen. Mangels anderer Abrede erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der korrekt gestellten Rechnung.
7.4 Für Beschaffungen der zentralen Bundesverwaltung10 ist die Auftragnehmerin verpflichtet, der Auftraggeberin eine elektronische Rechnung11 zuzustellen, sofern der Vertragswert den Betrag von CHF 5'000 (exkl. MWST) übersteigt. Die Auftraggeberin bezeichnet die Zustellungsmöglichkeiten.

8 Verzug

8.1 Hält die Auftragnehmerin fest vereinbarte Termine (Verfalltagsgeschäfte) nicht ein, so kommt sie ohne weiteres in Verzug, in den übrigen Fällen durch Mahnung.
8.2 Kommt die Auftragnehmerin in Verzug, so schuldet sie eine Konventionalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft. Diese beträgt pro angebrochenem, verspäteten Kalendertag 1‰, insgesamt pro Vertrag und Verzugsfall aber höchstens 10% der maximalen Gesamtvergütung inkl. optionale Leistungen bzw. im Falle von Dauerverträgen der für die folgenden 12 Monate vereinbarten Vergütung, bei kürzerer Restlaufzeit zu Verzugsbeginn der Vergütung der vergangenen 12 Monate. Sie ist auch dann geschuldet, wenn die Leistungen unter entsprechendem Vorbehalt angenommen werden. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Einhaltung vertraglicher Pflichten und wird an allfällige Schadenersatzforderungen angerechnet.

9 Haftung

9.1 Die Parteien haften für alle Schäden, die sie der anderen Partei verursachen, sofern sie nicht beweisen, dass sie kein Verschulden trifft. Ausgeschlossen ist die Haftung für entgangenen Gewinn.
9.2 Die Parteien haften für das Verhalten ihrer Hilfspersonen und beigezogener Dritter (z.B. Zulieferanten, Subunternehmer, Substituten) wie für ihr eigenes.

10 Sozialversicherungen

Setzt die Auftragnehmerin Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein, so nimmt sie die notwendigen Anmeldungen für sich und ihre Mitarbeitenden bei den Sozialversicherungen vor. Selbstständigerwerbende müssen zudem mit Einreichung des Angebotes nachweisen, dass sie einer Ausgleichskasse angeschlossen sind.

11 Schutzrechte

11.1 Die Auftragnehmerin überträgt der Auftraggeberin alle Schutzrechte (Immaterialgüter- und Leistungsschutzrechte sowie Anwartschaften auf solche) an Arbeitsergebnissen, die im Rahmen der Vertragserfüllung entstehen. Sie verzichtet auf die Ausübung nicht übertragbarer Persönlichkeitsrechte.
11.2 Alle Schutzrechte an Arbeitsergebnissen, die Vertragsinhalt bilden und nicht im Rahmen der Vertragserfüllung entstanden sind (vorbestehende Arbeitsergebnisse), verbleiben bei der Auftragnehmerin. Sie erteilt der Auftraggeberin ein zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränktes, unkündbares Verwendungsrecht. Dieses umfasst sämtliche aktuellen und zukünftig möglichen Verwendungsarten, das Recht zur Unterlizenzierung und Abtretung sowie das Recht zur Bearbeitung.
11.3 Die Auftragnehmerin gewährleistet, dass sie und von ihr beigezogene Dritte über alle Rechte verfügen, um ihre Leistungen vertragsgemäss zu erbringen. Sie verpflichtet sich, Forderungen Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten unverzüglich abzuwehren und sämtliche Kosten (inklusive Schadenersatzleistungen) zu übernehmen, welche der Auftraggeberin daraus entstehen.

12 Geheimhaltung

12.1 Die Parteien behandeln alle Tatsachen und Informationen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind und an denen aufgrund ihrer Natur nach Treu und Glauben ein Geheimhaltungsinteresse besteht. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Informationen vertraulich zu behandeln. Die Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsschluss und dauert nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
12.2 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für die Auftraggeberin, soweit sie zur Veröffentlichung folgender Tatsachen und Informationen verpflichtet ist: Name und Adresse der Auftragnehmerin, Gegenstand und Auftragswert der Beschaffung, das durchgeführte Vergabe- verfahren, das Datum des Vertragsschlusses und des Vertragsbeginns sowie der Zeitraum der Auftragsausführung. Vorbehalten bleiben zwingende Offenlegungspflichten des schweizerischen Rechts (z.B. nach BGÖ12, BöB13, VöB14).
12.3 Ohne schriftliche Einwilligung der Auftraggeberin darf die Auftragnehmerin mit der Tatsache, dass eine Zusammenarbeit mit der Auftraggeberin besteht oder bestand, nicht werben und die Auftraggeberin auch nicht als Referenz angeben.
12.4 Verletzt eine der Parteien die vorstehenden Geheimhaltungspflichten, so schulden sie der anderen eine Konventionalstrafe, sofern sie nicht beweisen, dass sie kein Verschulden trifft. Diese beträgt je Verletzungsfall 10% der vereinbarten maximalen Gesamtvergütung inkl. optionale Leistungen bzw. im Falle von Dauerverträgen der für die folgenden 12 Monate vereinbarten Vergütung, bei kürzerer Restlaufzeit der Vergütung der vergangenen 12 Monate, insgesamt aber höchstens CHF 50’000 pro Fall. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Einhaltung vertraglicher Pflichten und wird an allfällige Schadenersatzforderungen angerechnet.
12.5 Unabhängig von diesen Geheimhaltungsvereinbarungen können die Auftragnehmerin und für sie handelnde Personen als Hilfspersonen einer Behörde qualifiziert werden und damit dem Amtsgeheimnis unterstehen. Dessen Verletzung ist gemäss Art. 320 StGB15 strafbar.

13 Datenschutz und Datensicherheit

13.1 Die Parteien verpflichten sich, die Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung einzuhalten und die im Rahmen der Vertragsabwicklung anfallenden Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter wirksam zu schützen.
13.2 Werden der Auftragnehmerin im Rahmen der Vertragserfüllung Daten der Auftraggeberin zur Verfügung gestellt, so ist die Auftragnehmerin verpflichtet, diese nach Beendigung des Vertrages zurückzugeben sowie sowohl auf Primär- als auch auf Sekundärmedien (Test- oder Backup-Medien etc.) unwiderruflich zu löschen oder zu vernichten. Die Löschung bzw. Vernichtung der Daten erfolgt nach dem aktuell anerkannten Stand der Technik und wird der Auftraggeberin auf Anfrage schriftlich bestätigt. Die Rückgabe bzw. Löschung oder Vernichtung der Daten hat innert 30 Tagen nach Beendigung des Vertrages zu erfolgen. Ist eine Löschung der Daten auf Backup-Medien nicht möglich, sind die Backups nach dem anerkannten Stand der Technik zu schützen und spätestens innert Jahresfrist zu löschen bzw. vernichten. Unterliegt die Auftragnehmerin einer gesetzlichen Aufbewahrungspflicht, so hat die Rückgabe bzw. Löschung oder Vernichtung der dieser Aufbewahrungspflicht unterstehenden Daten innert 30 Tagen nach deren Ablauf zu erfolgen.
13.3 Ein allfälliges Recht der Auftragnehmerin zur Auditierung der Sicherheitsmassnahmen der Auftragnehmerin betreffend Datenschutz und Datensicherheit bildet Gegenstand einer separaten vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien.

14 Widerruf und Kündigung

Der Auftrag kann von jeder Partei jederzeit schriftlich widerrufen oder gekündigt werden. Die bis zur Vertragsauflösung erbrachten Leistungen sind abzugelten. Schadenersatzansprüche wegen Vertragsauflösung zur Unzeit bleiben vorbehalten. Ausgeschlossen ist der Ersatz entgangenen Gewinns.

15 Abtretung und Verpfändung

Die Auftragnehmerin darf Forderungen gegenüber der Auftraggeberin ohne deren schriftliche Zustimmung weder abtreten noch verpfänden.

16 Vertragsänderungen, Widersprüche und Teilungültigkeit

16.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie dessen Aufhebung bedürfen der Schriftform.
16.2 Bei Widersprüchen unter den Bestimmungen gilt folgende Rangfolge: Vertragsurkunde, AGB, Offertanfrage, Angebot.
16.3 Erweisen sich einzelne Bestimmungen des Vertrages als ungültig oder rechtswidrig, so wird die Gültigkeit des Vertrages davon nicht berührt. Die betreffende Bestimmung soll in diesem Fall durch eine wirksame, wirtschaftlich möglichst gleichwertige Bestimmung ersetzt werden. Gleiches gilt im Falle einer Vertragslücke.

17 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

17.1 Auf das Vertragsverhältnis ist ausschliesslich das materielle schweizerische Recht anwendbar.
17.2 Handelt es sich bei der Auftraggeberin um eine Einheit der zentralen Bundesverwaltung oder eine Einheit der dezentralen Bundesverwaltung ohne Rechtspersönlichkeit, ist ausschliesslicher Gerichtsstand Bern, in den übrigen Fällen der Sitz der Auftraggeberin.

Beschaffungskonferenz des Bundes (BKB)
Ausgabe: September 2016
Stand: Januar 2024

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Bundes für Güter- und Dienstleistungs-Beschaffungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie (ICT)